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   VGH Baden-Württemberg, 31.08.2009 - 3 S 2240/08   

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https://dejure.org/2009,4428
VGH Baden-Württemberg, 31.08.2009 - 3 S 2240/08 (https://dejure.org/2009,4428)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 31.08.2009 - 3 S 2240/08 (https://dejure.org/2009,4428)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 31. August 2009 - 3 S 2240/08 (https://dejure.org/2009,4428)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Zum Streitwert für Verpflichtungsklage auf sanierungsrechtliche Genehmigung eines Grundstückskaufvertrags

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bemessung des Streitwerts einer auf sanierungsrechtliche Genehmigung eines Grundstückskaufvertrags gerichteten Verpflichtungsklage nach der Differenz zwischen Kaufpreis und Verkehrswert

  • Judicialis

    BauGB § 144 Abs. 2 Nr. 1; ; BauGB § 144 Abs. 2 Nr. 3; ; BauGB § 145 Abs. 1; ; BauGB § 145 Abs. 2; ; BauGB § 153 Abs. 1; ; BauGB § 153 Abs. 2; ; GKG § 52 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bemessung des Streitwerts einer auf sanierungsrechtliche Genehmigung eines Grundstückskaufvertrags gerichteten Verpflichtungsklage nach der Differenz zwischen Kaufpreis und Verkehrswert

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sanierungsrechtliche Genehmigung: Streitwertberechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 1021
  • BauR 2010, 116 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.09.1990 - 3 S 1824/90

    Klage auf Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages - Streitwert

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.08.2009 - 3 S 2240/08
    Der Streitwert einer auf sanierungsrechtliche Genehmigung eines Grundstückskaufvertrags (§§ 144 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 145, 153 Abs. 2 BauGB) gerichteten Verpflichtungsklage bemisst sich grundsätzlich nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Verkehrswert (Anschluss an: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.09.1990 - 3 S 1824/90 -, Juris).

    Der erkennende Senat hat bereits in früheren Entscheidungen ausgeführt, dass der Streitwert einer auf sanierungsrechtliche Genehmigung eines Grundstückskaufvertrags gerichteten Verpflichtungsklage sich - grundsätzlich - nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und den vom Gutachterausschuss festgesetzten Verkehrswert des betroffenen Grundstücks bemisst (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.09.1990 - 3 S 1824/90 -, juris; Beschluss vom 07.09.2003 - 3 S 1048/03 -, n.v.).

    Ein solcher war im seinerzeitigen Verfahren des Senats - 3 S 1824/90 - allein deshalb angezeigt, weil dem dortigen Kläger eine künftige Enteignung seiner Grundstücke zwecks geplanter Nutzung als öffentliche Parkplätze drohte und dieser deshalb ein besonderes Interesse an einem freihändigen Grundstücksverkauf darlegen konnte.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.08.2011 - L 11 KA 27/11

    Vertragsarztangelegenheiten

    Maßgeblich für die vorrangige Streitwertbestimmung nach Abs. 1 ist allein der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat, nicht die Bedeutung, die er ihr subjektiv beimisst (vgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 23.10.2009 - 11 OA 391/09 - Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 31.08.2009 - 3 S 2240/08 - und vom 11.09.1990 - 3 S 1824/90 - Hartmann, Kostengesetze, 41. Auflage, 2011, § 52 GKG Rdn. 4 u. 8 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.10.2019 - 8 S 950/19

    Sanierungsrechtliche Genehmigung; Streitwertfestsetzung

    Diese bezieht sich nicht auf die sanierungsrechtliche Genehmigung eines Bauvorhabens, sondern auf die eines Grundstückskaufvertrags, und ist damit nicht einschlägig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.08.2009 - 3 S 2240/08 -, NVwZ-RR 2009, 1021; siehe ferner Beschluss vom 11.09.1990 - 3 S 1824/90 -, juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.11.2014 - 8 E 10972/14

    Streitwert bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen

    Während nach Ziffer 9.6.2 bei der Anfechtung des Verkäufers auf die Differenz zwischen dem ausgehandelten Kaufpreis und dem Verkehrswert abgestellt werden soll (vgl. ebenso: VGH BW, Beschluss vom 31. August 2009 - 3 S 2240/08 -, NVwZ-RR 2009, 1021 und juris, Rn. 4; Beschluss vom 11. September 1990 - 3 S 1824/90 -, juris, Rn. 6) soll bei der Anfechtung des Käufers der Streitwert - pauschal - mit einem Anteil am ausgehandelten Kaufpreis bemessen werden, und zwar mit 25 % des Kaufpreises.
  • VG Weimar, 24.04.2017 - 4 K 1217/15

    Streitwert für Verpflichtungsklage auf sanierungsrechtliche Genehmigung eines

    In der Verwaltungsgerichtsbarkeit scheint jedenfalls (weitgehend) Einigkeit zu bestehen, dass das Interesse, die Wirksamkeit des schwebend unwirksamen Kaufvertrages herbeizuführen, nicht identisch mit dem Erfüllungsinteresse aus dem Vertrage ist ("nicht vom vollen Kaufpreis auszugehen": VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.08.2009 - 3 S 2240/08 - juris, Rn. 4; im Ergebnis ebenfalls OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.11.2014, a. a. O.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.10.1992 - 1 O 67/92 - juris, Orientierungssatz und Rn. 16, VG Berlin, Beschluss vom 08.12.2014 - 19 L 311.14 - juris, Rn. 37; für die Klage gegen die Ausübung eines Vorkaufsrechtes: ThürOVG, Beschluss vom 15.09.2015 - 1 VO 388/15 - amtlicher Abdruck S. 2, das davon ausgeht, dass das wirtschaftliche Interesse des Käufers an der Anfechtung der Ausübung eines Vorkaufsrechts mit dem Kaufpreis zu hoch angesetzt ist; a. A. OLG München, Beschluss vom 07.05.2014 - 32 W 681/14 WEG - juris, Rn. 3, 6).
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